Montag, 4. April 2016

Aufruf zum Schulstreik am 27.4.16

Break Isolation! 

Schulter an Schulter gegen Ausgrenzung, Rassismus und Krieg! 
>>> Schulstreik am 27. April

Zum zweiten Mal rufen wir die Frankfurter SchülerInnen auf, ihre Klassenräume am 27. April in Solidarität mit den Refugees leer zu lassen. Unsere Forderungen beim letzten Schulstreik waren bescheiden:Gleiche Rechte und Bildung für alle.
Trotzdem müssen wir feststellen, dass die meisten geflüchteten Kinder und Jugendliche, obwohl sie schon viele Monate in Deutschland sind, immer noch nicht mit uns gemeinsam in die Schule gehen können.

Noch immer scheinen die Menschenrechte nicht umfassend für alle Geflüchteten zu gelten. Noch immer sind sie bis zu 6 Monaten in Massenunterkünften untergebracht, wo sie mit vielen Problemen konfrontiert sind und gleichzeitig wenig Kontakt zu dem Rest der Bevölkerung haben. Ein Beispiel dafür ist das ehemalige Neckermann-Gebäude in dem Tausende Menschen auf engem Raum zusammengepfercht sind. Wir wollen, dass die Menschen nach ihrer schweren Flucht endlich hier ankommen und gleichberechtigt an dem gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Dazu gehört für uns auch dezentrale Unterbringung in Wohnungen. 
Unsere Forderung bleibt bestehen: Endlich Bildung & menschenwürdige Unterbringung für Alle! 

Die Isolation und Massenunterbringung ist nicht zufällig: Nicht nur, dass es billiger ist, Menschen in Turnhallen auf Feldbetten ,wohnen’ zu lassen, auch können so Abschiebungen unbemerkt von der Bevölkerung durchgeführt werden. Mit dem neuen Asylpaket II der Bundesregierung ist die Gefahr der Abschiebung für Flüchtende noch einmal massiv gewachsen. In die so genannten „sicheren Herkunftsstaaten“ aber auch z.B. nach Afghanistan kann und wird nun wieder abgeschoben werden. Also in Länder in denen die Menschen Verfolgung und Armut erwartet, in
denen Krieg herrscht. Für uns ist es nicht entscheidend warum ein Geflüchteter Schutz sucht. Ob jemand „nur“ vor Armut und Perspektivlosigkeit oder vor Krieg und Terror geflohen ist. Insbesondere die Abschiebung von Kindern widerspricht außerdem den UN-Menschenrechtskonventionen. Wir wollen gemeinsam mit den Geflüchteten für ihre Rechte einstehen.

Doch damit nicht genug: Wir sehen mit Besorgnis, dass rechte Parteien und Bewegungen wie Pegida immer mehr Zuspruch bekommen. In Hessen konnte die AfD bei der letzten Wahl die drittstärkste Kraft werden. Parallel dazu steigen die rechten Angriffe auf Geflüchtete, im letzten Jahr gab es über 1000 Angriffe auf Flüchtlingsheime - und zwar nicht nur im Osten!. Überlassen wir Nazis und rassistischer Propagandakeinen Zentimeter!

Wir lassen uns nicht durch Rassismus spalten, wir sind alle FrankfurterInnen und die Geflüchteten gehören dazu.

Wir sehen auch über Deutschland hinaus. An den Grenzen Europas ereignet sich vor unseren Augen eine humanitäre Katastrophe, die nicht zu enden scheint. Die täglichen Bilder von angespülten Leichnamen an den Küsten, unterversorgten, weinenden Kindern machen uns wütend und traurig. Die Schuld tragen die EU-Kernländer, die die Abschottung der EU mit der Grenzschutzagentur Frontex weiter vorantreiben! Und es ist auch die Deutschland, das an Waffenlieferungen in die Herkunftsländer profitiert und dadurch Mitschuld an Krieg und Flucht trägt. Afghanistan, Libyen, Syrien, Irak - in allen Ländern war die Bundesregierung am Krieg beteiligt. Fluchtursachen bekämpfen, nicht Flüchtende!


Nicht nur in Frankfurt, sondern in ganz Deutschland werden am 27. April Schulstreiks und Aktionen stattfinden. Lassen wir die Klassenräume leer, um zu zeigen, dass dort jemand fehlt. Lasst uns auf die Straße gehen für Solidarität mit den Refugees, für gleiche Rechte für alle, gegen Rassismus & Krieg!

Dienstag, 9. Februar 2016

Hallo zusammen,
im Namen des Frankfurter Schüler_innen- Bündnis für Geflüchtete wollten wir uns zu aller erst einmal bei all denen bedanken, die am 19.11 an dem Schulstreik teilgenommen haben. Wir bedanken uns für eine bunte, laute und friedliche Demonstration.
Als Schüler_innen haben wir am 19.11 ein starkes Zeichen für Solidarität mit Geflüchteten gesetzt. Indem wir unsere Klassenräume leer ließen, zeigten wir, dass die Geflüchteten in unserem Alter dort fehlen.
Integration und Einbindung der Geflüchteten in den Unterricht ist notwendig und essentiell!
Schön, dass ihr dabei wart, und somit diesem wichtigen Thema Ausdruck verliehen habt.
Es wurde gezeigt: Wir Schüler_innen haben auch eine Stimme, und erheben diese für dieses Thema.
Wir als Frankfurter Schüler_innen-Bündnis für Geflüchtete sind erstmals als solches aufgetreten. Wir hoffen, dass wir dadurch Menschen gefunden haben, die interessiert sind und gemeinsam mit uns weiterarbeiten wollen, für und vor allem gemeinsam mit Geflüchteten.
Ihr seid alle herzlich eingeladen Teil unseres Bündnisses zu werden und donnerstags um 18:00 Uhr im Juz Bornheim (Jugendhaus Heideplatz) zu unserem Plenum zu kommen.
Die Reaktionen der Bettina- und Goetheschule, an welchen die Demonstration direkt vorbei führte, trafen bei uns auf großes Unverständnis.
Die Ausgänge mehrerer Schulen wurden durch Lehrer_innen regelrecht bewacht.
Wir verstehen nicht, wieso Schüler_innen gehindert werden sollen, für ein so wichtiges Thema auf die Straße zu gehen und sich der Demonstration anzuschließen.
Die Schule soll doch ein Ort sein, an dem man sich frei und individuell auch in politischer Hinsicht entwickeln kann. Dies wird durch die Bewachung der Schulausgänge behindert und signalisiert, dass die Schüler_innen vor der Demonstration „geschützt“ werden sollen/ oder müssen.
Außerdem sollte diese Maßnahme uns aus den Schulen fernhalten.
Diese Faktoren haben es uns teilweise sehr schwer gemacht, die Schaulustigen über unsere Aktion zu informieren.
Fairerweise muss man sagen dass wir nicht genau wissen, auf wie viel Eigeninitiative der Schulen diese Maßnahme zurückführt.
Die Polizei war ebenfalls präsent vor den Schulen und in großer Zahl um die Schulen herum versammelt.
Außerdem erhielten die Schulen morgens wohl warnende Anrufe der Polizei. Immerhin wurden wir von der Polizei als Schüler_innen Bündnis ernstgenommen.
Gen Ende der Demonstration, wo wir noch etwa aus 200 Schülern/Schülerinnen bestanden, hatten wir unerwarteter Weise viele Einsatzwägen des BFE's (Beweissicherung und Festnahme Einheit) hinter uns.
Eine friedliche Schüler_innen Demonstration derart stark unter Kontrolle zu bringen ist schon sehr überzogen.
Trotz dessen sind wir froh über jede/n Teilnehmer_in und sagen danke!
PS: Sorry, für die leichte Verspätung dieses Statements… besser spät als nie.

Mittwoch, 13. Januar 2016

Bilder vom 19.11.












Arg verspätet einige Bilder vom 19.11. Beim veröffentlichen dieser Bilder berufen wir uns auf geltendes Recht (http://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/158-recht-am-eigenen-bild-personenfoto.html). Dennoch - wem die Bilder unangenehm sind, den werden wir gerne unkenntlich machen.

Montag, 4. Januar 2016

Wir wollen uns am Dienstag mal zusammensetzten um uns über unsere Grundsätze, Ziele und ähnliches zu unterhalten um diese beim nächsten Plenum dann zu diskutieren und zu "beschließen".
Wenn ihr euch an der zukünftigen Entwicklung vom Bündnis beteiligen mögt, ihr zb organisatorische Verbesserungsvorschläge habt oder euch was anderes auf dem Herzen liegt, dann kommt am Dienstag den 5.01 um 17 Uhr zum DGB Jugendclub

Ansonsten ist das nächste Plenum für Donnerstag den 7.01. ,wie immer um 18h und wieder im DGB Jugenclub angesetzt. Die Grundsätze werden wir diskutieren, diese spielen auch nochmal eine wichtige Rolle, bezogen darauf, dass am 9.01 in Berlin ein bundesweites Vertnetzungstreifen verschiedener Schülerbündnissen und verschiedener politischer Jugendorganisationen stattfindet und wir dort auch vertreten sein werden.

Adieu!

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Protokoll 26. November

Auswertung Schulstreik

Wir sind der Meinung das die Aktion insgesamt ein voller Erfolg war, dennoch glauben wir, dass wir es fürs nächste mal besser hinbekommen können! Deshalb haben wir uns zusammengesetzt und uns selbstkritisch mit der Vorbereitung und der letztendlichen Umsetzung des Schulstreiks auseinander gesetzt.Dabei haben wir folgende zentrale Punkte herausgearbeitet:


- die Route war zu lang, die Zwischenstops zogen sich teilweise
- Route sollte sich besser auf noch mehr Schulen konzentrieren
- die Moderation sollte immer auf dem Lauti bleiben, damit wir schneller reagieren können und Kundgeungen reibungslos ablaufen können
- Übersetzung der Redebeiträge von Englisch zu Deutsch wäre nicht nötig gewesen
- die Kommunikation über die Route lief nicht ideal und vor Ort hatten wir vollkommen überzogene Diskussionen mit Einsatzleitung und Ordnungsamt wegen kleinen Änderungen
 - das Material war zu spät da -> keine Flyer für Mobi im Vorfeld
- Aufgabenteilung zur Mobilisierung lief nicht gut
- wir müssten mehr Schulen abdecken
- Präsentation konnte nicht geplant gehalten werden
- Bedarf an mehr Flugblättern während der Demo, schwarz weiss reicht völlig
- teilweise hat die Ordnerstruktur nicht schnell genug reagiert
- Ordnerstruktur hat sich gen Ende teilweise aufgelöst
- Demokonsens muss besser vermittelt werden
- Ernsthaftigkeit der Sache muss klar werden
- Kommunikationsprobleme mit dem DJ
- nächstes mal eigene Musik spielen

Reaktionen
- der SSR hat uns explizit nicht unterstützt. Die schriftliche Begründung dazu steht noch aus
- Die Polizei hat an einigen Schulen vor der Demonstration gewarnt, so standen vor der Bettinaschule gepanzerte Einheiten und auch wurde die Demonstration mit absurd viel Geleit begleitet (mehrere BFE-Wägen auf Abstand). Eine Beamtin ließ es sich nicht nehmen Veranstalter_innen zu beleidigen.
- Die Schillerschule unterstützt uns offiziell nicht mehr.(wir durften ein Plenum in ihrer Aula abhalten) Auch hier hätten wir gerne noch eine richtige Begründung.
- 3 Schulleitungen überlegen eine Anzeige gegen uns zu erstatten, weil irgendwelche Leute an Schulen Plakate geklebt haben. Wir haben diskutiert wie wir darauf reagieren und werden das in einem Statement thematisieren
- auf Facebook gab es zum Teil starke Kritik in Form von Trolls


Montag, 23. November 2015

Warum halten wir den Schulstreik für eine sinnvolle Protestform?

Laut Definition bezeichnet ein Schulstreik den Unterrichtsboykott durch Schüler_innen,  zur Durchsetzung politischer Ziele, diese sind meist verbunden mit Demonstrationen während der Unterrichtszeit. Man kann den Schulstreik auch als praktischen Politikunterricht zum Zwecke der politischen Bildung sehen und daher wohlwollend mit dieser Aktivität umgehen. Hiermit können wir Aufmerksamkeit erregen, die Politische Diskussion in den Unterricht tragen. Der Streik von Schulen stellt aber auch ganz klar eine Art von sozialem Widerstand dar.

Ein Schulstreik ist weit mehr als eine gewöhnliche Demonstration während der Schulzeit. Wir wollen das Interesse der Schüler_innen wecken und die Gleichaltrigen für die Probleme der Geflüchteten sensibilisieren. Uns geht es darum, öffentlichen Druck aufzubauen. Schüler_innen haben unserer Meinung nach ein Recht zu streiken und der Streik kann als wirksames Mittel genutzt werden um Forderungen durchzusetzen, weil dadurch ein höherer „Schaden“ entsteht als durch eine einfache Demonstration. Während Arbeitende ihrer Firma wirtschaftlich schaden, schaden wir dem System, in dem wir den Schulalltag der Jugendlichen durchbrechen und an diesem Tag Linke Analysen in die Diskussion unter den Schüler_innen tragen. Schule ist schließlich der Punkt, wo unglaublich viele Jugendliche den ganzen Tag aufeinander hängen und ein Großteil ihrer Meinungsbildung stattfindet - und an dieser Bildung würden wir uns natürlich gerne beteiligen.
Fremdenhass basiert auf Unwissenheit und deshalb wollen wir den Tag nutzen um auf die Verantwortung aufmerksam zu machen, die Bildungseinrichtungen, für eine wissensbasierte Meinungsbildung junger Menschen haben. Denn Bildung fördert Verständnis! Mit jeder neuen Asylrechtsverschärfung wird es wichtiger, sich den rassistischen Gesetzen und Bewegungen entgegenzustellen.

Wir treffen eine politische Entscheidung, wenn wir zum Streik gehen. Wir brechen bewusst die Regeln. Bei vielen Schülern treffen wir mit unseren Forderungen auf sehr große Zustimmung. Andere Schüler_innen haben jedoch Angst vor Repressionen durch die Schulleitung, zum Beispiel in Form von unentschuldigter Fehlstunden.
Das Recht auf Demonstrationsfreiheit und die Schulpflicht stehen sich hier im Wege. Rechtlich gesehen fehlt man unentschuldigt, jedoch mit gutem Grund.
 

Donnerstag, 19. November 2015

Demonstrations & Streikrecht für Schüler

Dürfen Schüler an Demonstrationen oder Streiks teilnehmen? - See more at: http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html#sthash.Ezxlfyjg.dpuf

Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.


 http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html
1 zu 1 übernommen!

Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
- See more at: http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html#sthash.Ezxlfyjg.dpuf

Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
- See more at: http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html#sthash.Ezxlfyjg.dpuf

Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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